§ 74 Abs 3 Grazer Dienst- und GehaltsO (Belohnung für ausgezeichnete Dienstleistung, Vorrückung in höhere Gehaltsstufe; Ermessensregelung, Richtlinie des Gemeinderates keine Rechtsverordnung, Antrag, Entscheidungspflicht)
§ 8 Abs 1 DVG (Berücksichtigung der zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt)