§ 75 Abs 3 BDG (Karenzurlaub, Nichtberücksichtigung für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, Nichteintritt der Folgen, Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen; Zusage nur eines Ministers rechtlich unverbindlich, Berücksichtigung des Verhaltens der Vertragspartner in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten)
VwGH 14.12.1994, 94/12/0059