§ 27 Abs 1 Stmk ROG 1974 (Bebauungsplanung, nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes, Bebauungsplan; Festlegung von Zonen, für die kein Bebauungsplan erforderlich)
§ 27 Abs 6 Stmk ROG 1974 (Teile des Baulands, für welches Bebauungsplan erforderlich; Widmungs- und Baubewilligung erst nach Vorliegen des Bebauungsplanes; insofern keine Rechtskraft einer Widmungsbewilligung entgegen diesem Gebot)