§ 12 Abs 1 Tir ROG 1984 (Wohngebiet; Wohnbauten und Nebenanlagen sowie Bauten für Betriebe und Einrichtungen für die tägliche Versorgung und die sozialen, kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des Wohngebiets; Bethaus von Zeugen Jehovas; Feststellung des kulturellen Bedürfnisses)