§ 25 Abs 1 Oö ROG 1972 (Aufwendungen für Baureifmachung im Vertrauen auf einen Flächenwidmungsplan, Änderung des Flächenwidmungsplanes; Ersatz für Kosten der Baureifmachung; nur solche Kosten, die zur Schaffung der Voraussetzungen zur Erlangung der Baubewilligung erforderlich; Architektenkosten für das konkrete Projekt nicht erfasst)