§ 40 Abs 1 Tir BauO 1989 (Mängelbehebung; Ausführung eines Bauvorhabens, Mängel, Unterlassung der Fortsetzung und Auftrag zur Mängelbehebung)
§ 44 Abs 1 Tir BauO 1989 (bewilligungspflichtige bauliche Anlage; Verpflichtung des Eigentümers zur Erhaltung des konsensgemäßen Zustandes; Pflicht zur Beseitigung von Mängeln, ungeachtet durch wen verursacht)