§ 69 Abs 1 Stmk BauO 1968 (Vollendung der Bauausführung; Anzeige, Ansuchen um Endbeschau)
§ 69 Abs 2 Stmk BauO 1968 (Endbeschau; Untersuchung der Übereinstimmung der Ausführung mit der Bewilligung)
§ 69 Abs 3 Stmk BauO 1968 (ebenso; Erteilung der Benützungsbewilligung, allenfalls Auftrag zur Behebung geringfügiger Mängel, keine Parteistellung von Grundeigentümern im Fall eines vom Grundeigentümer unterschiedlichen Bauwerbers)