§ 29 Abs 1 Oö BauO 1976 (Nebengebäude, Begriff; ua im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Bebauung nur untergeordnete Bedeutung; Flugdächer; Schuppen, Garagen)
§ 29 Abs 2 Oö BauO 1976 (ebenso; keine Hinderung der Bebauung des Bauplatzes mit dem Hauptgebäude, maximal 1 Zehntel der Gesamtfläche des Bauplatzes; Gartenlaube im Grünland fällt nicht unter Abs 2, sondern unter Abs 3)