§ 69 Abs 1 lit k Wr BauO idF vor LGBl 1992/48 (Bewilligung der Abweichung von Bauvorschriften, sachlich gerechtfertigte Fälle; nur unwesentliche Abweichung von FlWPl oder Bebauungsplan, Ausnahme vom Verbot der Verwendung einer Wohnung in Schutzzone ausschließlich oder überwiegend für andere als Wohnzwecke; keine sachliche Rechtfertigung durch vorherige Errichtung von Wohnraum durch Dachbodenausbau; Dachbodenausbau gesetzlich zwingend nur zulässig; wenn Wohnraum geschaffen wird)