§ 2 Z 5 Nö BauO (Bauwerk, Begriff; Gebäude, sofern Dach vorhanden und vom Menschen betretbar; Indiz für Deutung der Erneuerung von Wänden als Neubau)
§ 92 Abs 1 Z 1 Nö BauO (Baubewilligung; Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; Erneuerung sämtlicher raumbildender Teile)