Deskriptoren: höchstpersönliche Einkünfte; Stiftungsvorstand.
Normen: § 2 Abs 4a EStG
Das BFG rechnet die Einkünfte einer Anwältin, die ihre Honorare als Stiftungsvorständin über die ihr gehörige Anwalts-GmbH abrechnete, der Anwältin und nicht der GmbH zu, dies auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Abs 4a EStG.

