Deskriptoren: Stiftungsvorstand; Vertretungsrecht; Spezialvollmacht; Ermächtigung; Gesamtvertretung; Grundbuch; Auslegung.
Normen: § 15 PSG, § 17 PSG, § 94 GBG, § 71 AktG
Gemäß § 17 Abs 3 PSG sind – wenn die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt – sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Privatstiftung befugt. Der Stiftungsvorstand kann allerdings einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstands zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dabei handelt es sich um eine organschaftliche Ermächtigung, die eines Vorstandsbeschlusses bedarf.
