Deskriptoren: Vermögensopfer; Stifterrechte; Schenkungsabsicht; Bewertung.
Normen: § 785 Abs 3 ABGB aF, § 781 Abs 2 Z 6 ABGB idF des ErbRÄG 2015
Das Vermögensopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer Privatstiftung bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Dagegen stehen bloße Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegen, wohl aber Änderungsrechte, die einem Dritten eingeräumt werden, dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen, worin eine Zuwendung an den Änderungsberechtigten liegen könnte. Die bloße Möglichkeit eines Einflusses auf die Bestellung der Stiftungsorgane kommt einem Widerrufsrecht nicht gleich.