Deskriptoren: Werbungskosten; Vermietung und Verpachtung; Fremdwährungskredit; Zinsrisiko; Währungsrisiko; Option.
Normen: § 16 Abs 1 EStG
Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer – der Erzielung von Einkünften dienenden – Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen – anders als Schuldzinsen für Fremdkapital – nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften und sind daher nicht abzugsfähig.