Deskriptoren: Privatstiftung; Aktiengesellschaft; Vorstandsmitglied; Entlastung; Stimmrechtsausschluss.
Normen: § 125 AktG
Der wesentliche Grundsatz der Rechtsprechung zu Stimmverboten juristischer Personen bei Beschlussfassungen betreffend die Entlastung von Organwaltern bei Aktiengesellschaften besteht darin, dass ein Stimmverbot nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied eintritt, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.