Deskriptoren: Privatstiftung; Schenkungspflichtteil; Vermögensopfer; Inventar.
Normen: § 782 Abs 1 ABGB, § 166 Abs 1 AußStrG
Nach der ständigen Judikatur sind grundsätzlich zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte Sachen, die sich im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in seinem Besitz befinden, nicht in das Inventar aufzunehmen.