Art 1 MSA; Art 3 MSA; Art 13 MSA; Art 1 Brüssel II a-VO
In Hinblick auf die Änderung eines Kindesnamens befasst sich die erkennende Instanz kollisionsrechtlich mit der Frage, nach welchem Recht sich der Eingriff in ein Gewaltverhältnis beurteilt und welcher Staat konkret für die Ergreifung von entsprechenden Schutzmaßnahmen zuständig ist.