Zusammenfassung: Die Autoren widmen sich der Kompetenz tschechischer Rechtsanwälte auf Grundlage des Vertrags v 10.11.1961 zw. der Republik Österreich und der tschechischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen, Unterschriftenbeglaubigungen gleich Notaren vorzunehmen. Sind diese in Österreich als gleichwertig anzuerkennen, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung bedarf?