Zusammenfassung: Der OGH erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Missachtung des europäischen ordre public die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung rechtfertigt und betont die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch das zweitinstanzliche Gericht.