Zusammenfassung: Der OGH prüft die Anwendbarkeit des Herkunftslandsprinzips bei einer dem Versandhandel von Arzneiprodukten vorangehenden Internetwerbung. Weiters behandelt er die Frage, ob das Verbot des Arzneimittelversandhandels auch für nicht verschreibungspflichtige Produkte mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen ist.