Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Auslegung von Schiedsverträgen Stellung und bejaht die subsidiäre Anwendbarkeit der Auslegungsbestimmungen des ABGB ((§§ 914f ABGB). Weiters definiert er das Kriterium der " Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" iSd § 595 Abs 1 Z 6 ZPO und erläutert, dass eine unvollständige Sachverhaltsermittlung durch das Schiedsgericht nicht die Geltendmachung einer Aufhebungsklage rechtfertigt.