Zusammenfassung: Die Rechtswahl des deutschen Rechts bei einer Zessionsvereinbarung erfordert keinen Publizitätsakt. Der dingliche Verfügungsakt setzt daher vor Inkrafttreten des EVÜ keine kollisionsrechtliche Anknüpfung voraus.
Rechtsgrundlagen: § 11 IPRG; § 45 IPRG