§ 9 IPRG; § 26 Abs 1 IPRG
Der Leitsatz legt fest, dass sich das anzuwendende Recht bei der Annahme an Kindes statt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden richtet.
OGH 29.04.2002, 7 Ob 68/02d
§ 9 IPRG; § 26 Abs 1 IPRG
Der Leitsatz legt fest, dass sich das anzuwendende Recht bei der Annahme an Kindes statt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden richtet.
OGH 29.04.2002, 7 Ob 68/02d