KSchG: §§ 1, 25c, 25d
Leitsätze (der Redaktion)
Nach stRsp ist die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftl Betrachtungsweise zu beurteilen. Für die Unanwendbarkeit konsumentenschutzrechtl Vorschriften ist dabei in erster Linie maßgebl, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nach stRsp nicht erforderlich.