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Verjährungsfrist bei qualifiziert strafbaren Handlungen von Organen einer juristischen Person

JudikaturOGHBearbeiterin: Tamara VogelleitnerZFR 2022/71ZFR 2022, 139 Heft 3 v. 29.3.2022

ABGB: § 1489

Leitsätze (der Redaktion)

Wenn ein Organ einer juristischen Person einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn der wirtschaftl Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat oder eintreten sollte.

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