ABGB: § 1489
Leitsätze (der Redaktion)
Wenn ein Organ einer juristischen Person einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn der wirtschaftl Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat oder eintreten sollte.