VersVG: § 165a aF, § 5b
Leitsätze (der Redaktion)
Die vorliegende Belehrung, die zwar insoweit von § 165a VersVG aF abweicht, als sie nicht auf die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags, sondern auf den Erhalt der Polizze abstellt, verdeutlicht den Beginn der Rücktrittsfrist sogar. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Frist für einen Rücktritt des Kl nach § 165a VersVG aF sei mit dem Zugang der Polizze im August 2010 in Gang gesetzt worden und sein aus diesem Grund am 15. 3. 2018 erklärter Vertragsrücktritt unwirksam, entspricht der Rsp.