IO: § 211 Abs 4, § 257 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Die Rechtsmittelfrist nach § 257 Abs 2 IO beginnt unabhängig von der individuellen Zustellung schon bzw erst nach öffentl Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zu laufen.
IO: § 211 Abs 4, § 257 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Die Rechtsmittelfrist nach § 257 Abs 2 IO beginnt unabhängig von der individuellen Zustellung schon bzw erst nach öffentl Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zu laufen.