VersVG: § 165a
Leitsatz (der Redaktion)
Die ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG aF erstmals in der zugestellten Polizze - anstatt vor Abgabe seiner Vertragserklärung - stellt keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts dar, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.