Durch eine Erweiterung der auf § 6 Abs 4 Z 1 FM-GwG beruhenden Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV)1 hat die FMA den verpflichteten Finanzdienstleistern die Möglichkeit eröffnet, künftig rein biometrische Verfahren zur geldwäscherechtlichen Fernidentifikation ihrer Neukunden anzuwenden. Mit der jüngsten Novelle der Online-IDV werden - nach Einholung der Zustimmung des BMF - die Anforderungen an die Online-Identifikation im Rahmen eines Biometrischen Identifikationsverfahrens festgelegt.