Nach einer bereits im Herbst 2020 durchgeführten Konsultation hat die FMA Anfang November 2021 eine Novelle zur Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung (kV-RLV) erlassen.1 Als Rechtsgrundlage fungiert § 79 Abs 3 VAG 2016, der die FMA ua dazu ermächtigt, die vorzulegenden Angaben festzulegen, die für die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung kleiner Versicherungsvereine durch die FMA notwendig sind, darunter Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die besondere Bewertung von Vermögensgegenständen, den Bericht an die FMA und Vorlagefristen, die Gliederung der Bilanz und der GuV, die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben, das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht, die Übermittlung der Angaben an die FMA auf elektronischem Weg samt der Datenmerkmale und des Datensatzaufbaues und die Offenlegung des Jahresabschlusses. Die gegenständliche Novelle überarbeitet die bestehende Anlage zur kV-RLV grundlegend, ergänzt diese um zwei neue detaillierte Anlagen zum Datenaufbau und schöpft dadurch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fast vollständig aus.