ABGB § 1042
Leitsätze (der Redaktion)
Für einen Finanzierungsleasingvertrag (hier zwischen zwei Unternehmen) ist die Überwälzung der laufenden, für die ordnungsgemäße Erhaltung des Leasingobjekts erforderl Service- und Reparaturkosten auf den Leasingnehmer typisch und zulässig. Dementsprechend ist die Leasinggeberin nicht verpflichtet, Kosten aus einem von der Leasingnehmerin erteilten Auftrag zur Reparatur von nach Übergabe des Fahrzeugs entstandenen Schäden zu tragen. Übernimmt die Leasinggeberin somit solche Reparaturaufwendungen, so kann sie gem § 1042 ABGB, der auch Verpflichtungen vertragl Natur einschließt, Ersatz des Aufwands verlangen.