ABGB: §§ 1063, 1293
Leitsätze (der Redaktion)
Ein Eigentumsvorbehalt kann nach Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Kaufobjekts nicht mehr wirksam begründet werden.ABGB: §§ 1063, 1293
Leitsätze (der Redaktion)
Ein Eigentumsvorbehalt kann nach Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Kaufobjekts nicht mehr wirksam begründet werden.