IO § 30 Abs 1 Z 3
Leitsatz (der Redaktion)
Hatte das Abwarten mit dem Insolvenzantrag offenkundig nur den Sinn, die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die die geschäftsführenden Gesellschafter auch persönl hafteten, zu reduzieren, kann daraus der Schluss auf die Begünstigungsabsicht gezogen werden.