IO: §§ 213, 280
Leitsätze (der Redaktion)
Auf jenes Verfahrensstadium, in dem nur mehr aufgetragene Ergänzungszahlungen nach § 213 Abs 3 IO aF zu leisten sind, kommt eine unmittelbare Anwendung des § 280 IO nF nach dessen Wortlaut nicht infrage, weil hier das Abschöpfungsverfahren bereits vom Gericht für beendet erklärt wurde. Eine wiederholte Beendigung desselben Verfahrens ist begrifflich nicht möglich.