KSchG: §§ 25c, 25d
Leitsatz (der Redaktion)
Der Vergleich ist ohne gültiges Grundverhältnis zulässig, wenn gerade Zweifel über dessen Bestehen bzw Wirksamkeit (zB wegen Sittenwidrigkeit) die Grundlage für den Vergleich bilden. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auch auf an sich unverzichtbare Einwendungen aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht mehr möglich.