ABGB: § 1313a
Leitsatz (der Redaktion)
Tätigt ein Vermögensverwalter eine Transaktion, die gegen die "hausinternen Richtlinien" der bekl Bank verstößt, und wird diese - mit Einverständnis des Anlegers - über ein externes, nicht bei der bekl Bank eingerichtetes Konto abgewickelt, ist eine Haftung der bekl Bank für das Verhalten des Vermögensverwalters nach § 1313a ABGB zu verneinen.