ABGB: §§ 877, 1424
Leitsatz (der Redaktion)
Ein geschäftsunfähiger Vertragsteil ist zur Rückstellung von erhaltenem Geld (nur) insoweit verpflichtet, als es bei ihm entweder noch vorhanden ist oder zu seinem Vorteil verwendet wurde. Der Bekl hat bei Eintritt der Bereicherung deren Wegfall zu beweisen, weil das Geld nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde. Kann der Bekl über die Verwendung keine Auskunft mehr geben, ist er zur Rückzahlung verpflichtet.