VKrG: §§ 18, 23
Leitsätze (der Redaktion)
Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einer Überziehung iSd § 18 Abs 1 VKrG und einer Überschreitung iSd § 23 VKrG ist der Zeitpunkt der Einräumung des Rechts auf Kreditgewährung. Bei der Überziehung wird die Vereinbarung des Kreditrahmens von vornherein gewährt.