ABGB: §§ 1293 ff
Leitsätze (der Redaktion)
Eine Bank handelt nicht schon deshalb grob fahrlässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer und vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft einen hohen Geldbetrag vom Konto der Gesellschaft behebt.ABGB: §§ 1293 ff
Leitsätze (der Redaktion)
Eine Bank handelt nicht schon deshalb grob fahrlässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer und vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft einen hohen Geldbetrag vom Konto der Gesellschaft behebt.