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Zur Interzedentenstellung des Garantieauftraggebers - analoge Anwendung von § 25c KSchG

JudikaturOGHBearbeiter: Philipp FidlerZFR 2017/221ZFR 2017, 452 Heft 9 v. 22.9.2017

KSchG: § 25c

Leitsätze (der Redaktion)

§ 25c KSchG ist analog auf Fälle anzuwenden, in denen der interzedierende Verbraucher der Hauptverbindlichkeit nicht als "Mitschuldner, Bürge oder Garant" unmittelbar beitritt, sondern eine Bankgarantie im Interesse des Schuldners bestellt.

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