Den zweiten Teilakt zur Umsetzung der RL (EU) 2015/849 (Geldwäsche-RL), konkret deren Art 30 f, hat das BMF Ende April 2017 durch Versendung des Begutachtungsentwurfs für das "Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG)" eingeleitet. Gleichzeitig soll ua auch das FM-GwG bereits wieder geändert werden, indem Letzteres zukünftig hinsichtlich der zentralen Definition des wirtschaftlichen Eigentümers auf § 2 WiEReG verweist. Der ursprünglich verfolgte Zweck einer vollumfänglichen Kodifikation des gesamten Geldwäschereiwesens im FM-GwG wird dadurch nur wenige Monate nach dessen Inkrafttreten wieder konterkariert. Das WiEReG soll großteils am 15. 1. 2018 in Kraft treten, lediglich die erwähnte Definition des wirtschaftlichen Eigentümers soll bereits nach Publikation des WiEReG Geltung erlangen.