ABGB: § 1335
Leitsätze (der Redaktion)
Der Schutzzweck des § 1335 ABGB muss grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Gattung der Zinsen (Verzugszinsen oder vertraglich vereinbarte Zinsen) zum Tragen kommen.ABGB: § 1335
Leitsätze (der Redaktion)
Der Schutzzweck des § 1335 ABGB muss grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Gattung der Zinsen (Verzugszinsen oder vertraglich vereinbarte Zinsen) zum Tragen kommen.