ABGB: §§ 1295 ff, §§ 1304, 1323
Leitsätze (der Redaktion)
Der Schädiger kann dem Anleger, der wegen der pflichtwidrigen Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben hat, grundsätzlich den Einwand der Schadensminderungspflicht entgegenhalten.