BWG: § 31 Abs 1
Leitsätze (der Redaktion)
§ 31 Abs 1 zweiter Satz BWG erklärt nach seinem klaren Wortlaut die Verwendung anderer Namen als jenen des identifizierten Kunden für unzulässig. Dass damit nur solche Namen ausgeschlossen wären, die aus Vor- und Nachnamen bestehen, ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch dem Zweck der Regelung, weil Verwechslungen, die das Gesetz vermeiden will, auch dann denkbar sind, wenn nicht der volle Name, sondern nur ein Familienname als Bezeichnung gewählt wird oder ein Familienname mit dem nachgestellten Anfangsbuchstaben des Vornamens.