ABGB: §§ 893, 1431
Leitsatz (der Redaktion)
Die Beweislast für die vom bekl Darlehensnehmer aufgestellte Behauptung, er habe Rückzahlungsraten für ein (anderes) Darlehen an den Kl geleistet, das er tatsächlich nie zugezählt erhalten habe, und er verfüge daher über eine bereicherungsrechtliche Gegenforderung gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung des eingeklagten Darlehens, trifft den Bekl und nicht den kl Darlehensgeber.