ABGB: § 919
Leitsatz (der Redaktion)
Die Anwendung von § 919 ABGB ("relatives Fixgeschäft") setzt voraus, dass eine Erfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt unterblieben ist. Das liegt nicht vor, wenn der Vertragspartner seiner Erfüllungspflicht zeitgerecht nachkam (hier: zeitgerechtes Setzen einer Stop-Loss-Order).