ABGB: §§ 1170b, 1168
Leitsätze (der Redaktion)
In der nicht abdingbaren Bestimmung des § 1170b Abs 1 ABGB werden als Sicherungsmittel Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien und Versicherungen angeführt. Grundsätzl sollen "nur" diese in Betracht kommen, also Vermögenswerte, die eine rasche und günstige Verwertung ermöglichen, nicht jedoch bewegl Sachen oder eine Hypothek. Ob es sich hier um eine taxative Aufzählung handelt oder ob davon abweichend - wenn ja welche - Sicherungsmittel vereinbart werden können, kann dahingestellt bleiben. Ein Protokoll über eine Besprechung zwischen dem Geschäftsführer des Werkbestellers und den Vertretern der das Bauprojekt finanzierenden Banken über die allgemeine Projektfinanzierung ist jedenfalls kein Vermögenswert des Werkbestellers, der in irgendeiner Weise eine Verwertung ermöglicht. Zutreffend sprachen schon die Vorinstanzen der "Finanzierungszusage" jegl Eignung als Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB ab.