BWG: § 2 Z 75 lit b sublit aa, § 40 Abs 2a Z 1, § 40 Abs 2e, § 98 Abs 5
Leitsätze (der Redaktion)
Nach Aufforderung an den Kunden, seinen wirtschaftlichen Eigentümer bekannt zu geben, der der Kunde zu entsprechen hat, muss die Bank sich davon überzeugen, wer wirtschaftlicher Eigentümer seines Kunden ist. Die Überzeugung ist erst dann gegeben, wenn im Hinblick auf das konkrete Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessene Schritte zur Überprüfung der Angaben zur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gesetzt wurden und dabei keine Anhaltspunkte zutage getreten sind, dass die Angaben der juristischen Person nicht stimmen. Dabei wird aber davon ausgegangen, dass diese Informationen überhaupt eingeholt wurden und dem Kreditinstitut auch tatsächlich vorliegen.