BWG: §§ 27a, 39 Abs 1, § 70 Abs 4 Z 1, §§ 60, 61, 93a Abs 6
Leitsätze (der Redaktion)
Der VwGH (28. 2. 2011, 2009/17/0205) geht zu § 27a BWG offenbar davon aus, dass die Verflechtungen zwischen der jeweiligen Primärbank und der Sekundärbank im Einzelfall genau zu prüfen und darzustellen sind, um eine abschließende Antwort auf die Frage, ob eine Primärbank angeschlossen ist, zu erlangen. Eine Primärbank ist nur dann an ein Zentralinstitut angeschlossen, wenn sie sich im Rahmen ihrer Privatautonomie freiwillig entschieden hat, einem bestimmten sektoralen Verbund anzugehören. Die Freiwilligkeit des Angeschlossenseins impliziert, dass eine Primärbank nicht gehindert ist, ihre Tätigkeit ohne Zentralinstitut auszuüben, sie kann sich dadurch im Rahmen des Gesetzes in die Lage versetzen, sich von der als lästig empfundenen Beschränkung zu befreien, wobei sie sich als notwendige Folge eines Nichtanschlusses oder eines Austrittes aus einer solchen Risiko- und Solidargemeinschaft auch deren Vorteile verlustigt (Hinweis VfGH 23. 6. 1993, G 250/92).