BWG: § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 1 und § 7
Leitsätze (der Redaktion)
Die FMA ging zu Recht davon aus, dass die Bf zur Veröffentlichung gem § 4 Abs 7 BWG Anlass gegeben hat, wenn sich aus dem Inhalt der Website der Bf insofern ein Widerspruch zu dem auf der Startseite der Homepage zu findenden Hinweis ergibt, als zwar die angebotenen Produkte laut Startseite nicht für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich zugänglich seien, sich aber das Gegenteil aus der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" zumindest für deutsche Kunden ergibt. Hat die Bf schon zuvor auf ihrer Website eine Mitteilung positioniert, in der sie wahrheitswidrig den Anschein erzeugte, von der FMA überprüft worden zu sein und laut Ergebnis der Prüfung gesetzeskonform zu arbeiten, erlaubt dies insgesamt den Schluss, dass auf der Homepage der Bf irreführende und widersprüchliche Informationen verbreitet werden. Ergänzt um die Tatsachen, dass die Bf bereits in der Vergangenheit Geschäftsbeziehungen mit österreichischen Kunden unterhalten hat und der FMA keine schriftlichen Nachweise in Form aussagekräftiger Unterlagen, zB bezüglich der Rückzahlung der bereits entgegengenommenen Gelder, vorliegen, sowie infolge der Auffassung der Bf, wonach sie